Gebührenordnung:
Die letzte Aktualisierung der Gebührenordnung trat am 22. November 2022 in Kraft.
Wir sind gesetzlich verpflichtet nach dieser Gebührenordnung abzurechnen. Weitere Informationen können Sie dem bekannten Blog von Tierarztpraxis Ralph Rückert entnehmen: hier klicken
Die Gebührenordnung selbst finden Sie hier: Gebührenordnung Tierärzte 2022
Abrechnung von Tierkrankenversicherung:
Sie haben eine Tierkrankenversicherung oder OP-Versicherung für Ihr Tier abgeschlossen? Jetzt fragen Sie sich, ob wir auch direkt mit der Versicherung abrechnen können? Oder wie genau eine Abrechnung abläuft, wenn Sie mit uns bereits alles geklärt haben? Klicken Sie HIER für unser Infoblatt zu dem Thema.
Für alle Fragen rund um das Thema Kostenschätzungen, Abrechnungen und Tierkrankenversicherungen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen an der Rezeption, Frau Danielle Naumann unter naumann@kkkoe.de oder Frau Susanne Rieke unter rieke@kkkoe.de zur Verfügung.
Aufgrund des hohen Patientenaufkommens und unseres Personaleinsatzes in den Samstagssprechstunden von 10-12 Uhr wird es eine wichtige Änderung geben:
ab November 2025 werden wir unsere Behandlungen in unseren Samstagssprechstunden dauerhaft im erhöhten Gebührensatz abrechnen (in der Regel wird der doppelte Satz im Vergleich zum Werktagstarif abgerechnet, grundsätzlich ist die Abrechnung zwischen 2 bis 4-fachem Satz möglich *)!
Die Gebührenordnung für Tierärzte (§ 2 Gebührenhöhe Absatz (2)) stellt klar, dass der Zeitpunkt des Erbringens der Leistung besonders zu berücksichtigen ist. Hierzu gehört der Nachtdienst, der Feiertagsdienst und das Wochenende. Das Wochenende wird hier mit dem Zeitraum von freitags 18 Uhr bis 8 Uhr des jeweils folgenden Montags beschrieben.
Dies ist daher ein für uns notwendiger Schritt.
Wir bitten weiterhin auch samstags um vorherige telefonische Voranmeldung!
Ihr Team des Kleintiercentrums Köllertal
* § 4
Gebühren für tierärztlichen Notdienst
(1) Für Leistungen, die bei Nacht, am Wochenende oder an einem Feiertag
im Rahmen eines tierärztlichen Notdienstes erbracht werden, erhöhen sich
die einfachen Gebührensätze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 auf das Zweifache
und nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 bis auf das Vierfache.

